AGBs

1. Allgemeines

1.1
Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle Ver träge über Graf ik-Design-Leistungen zwischen dem Designer und dem Auf traggeber ausschließlich. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Auftraggeber Allgemeine Geschäf tsbedingungen (AGB) verwendet und diese entgegenstehende oder von den hier aufgeführ ten Bedingungen abweichende Bedingungen enthalten.

1.2
Auch gelten die hier aufgeführ ten Bedingungen, wenn der Designer in Kenntnis  entgegenstehender oder von den hier aufgeführ ten Bedingungen abweichender Bedingungen des Auf traggebers den Auftrag vorbehaltlos ausführt.

1.3
Abweichungen von den hier aufgeführ ten Bedingungen sind nur dann gültig, wenn ihnen der Designer ausdrücklich schriftlich zustimmt.

1.4
Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Designer und dem Auf traggeber zwecks Ausführung des Vertrages getrof fen werden, sind in diesem Ver trag schrif tlich niederzulegen.

2. Urheberrecht und Nutzungsrechte

2.1 Jeder dem Designer er teilte Auf trag ist ein Urheberwerkver trag, der auf die Einräumung von
Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist.

2.2 Alle Entwür fe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgeset z. Die Bestimmungen
des Urheberrechtsgeset zes gelten zwischen den Par teien auch dann, wenn die erforderlichen
Schut zvorausset zungen im Einzelfall nicht gegeben sein sollten. Damit stehen dem Designer insbesondere
die urheberrechtlichen Ansprüche aus §§ 97 f f. UrhG zu.

2.3
Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung des Designers weder
im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist
unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt den Designer, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen. Ist eine solche Vergütung nicht vereinbart, gilt die nach dem Tarif vertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD (neueste Fassung) übliche Vergütung als vereinbart.

2.4
Der Designer über trägt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck er forderlichen Nutzungsrechte. Soweit nicht anders vereinbart ist, wird jeweils nur ein einfaches Nutzungsrecht übertragen. Eine Übertragung der Nutzungsrechte durch den Auftraggeber an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Vereinbarung zwischen Auftraggeber und Designer.

2.5
Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Zahlung der Vergütung durch den Auf traggeber auf diesen über.

2.6
Der Designer hat das Recht, auf den Ver vielf.ltigungsstücken und in Veröf fentlichungen über das
Produkt als Urheber genannt zu werden. Eine Verlet zung des Rechts auf Namensnennung berechtigt den Designer zum Schadensersatz. Ohne Nachweis kann der Designer 100% der vereinbar ten bzw. nach dem Tarif ver trag für Design-Leistungen SDSt/AGD (neueste Fassung) übliche Vergütung neben dieser als Schadensersatz verlangen.

2.7
Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers oder seiner Mitarbeiter und Beauftragten haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.

3. Vergütung
3.1
Die Vergütung für die Entwürfe, Reinzeichnungen und Einräumung der Nutzungsrechte er folgt auf der Grundlage des Tarifvertrages für Design-Leistungen SDSt/AGD (neueste Fassung), sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden. Bereits die Anfertigung von Entwürfen ist kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

3.2
Werden die Entwürfe in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen genutzt, ist der Designer
berechtigt, nachträglich die Differenz zwischen der höheren Vergütung für die tatsächliche Nutzung
und der ursprünglich erhaltenen Vergütung zu verlangen.

4. Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten

4.1
Sonderleistungen wie beispielsweise die Umarbeitung oder Änderung von Reinzeichnungen, das
Manuskriptstudium, die Drucküberwachung etc. werden nach Zeitaufwand entsprechend dem
Tarif ver trag für Design-Leistungen SDSt/AGD (neueste Fassung) gesondert berechnet.

4.2
Der Designer ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Designer entsprechende Vollmacht zu erteilen.

4.3
Soweit im Einzelfall Ver träge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Designers abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, den Designer im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten.

4.4
Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, für die Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Satz und Druck etc. sind vom Auftraggeber zu erstatten.

4.5
Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auf trag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber zu erstatten.

5. Fälligkeit der Vergütung, Abnahme

5.1
Soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Vergütung bei Ablieferung des
Werksfällig. Sie ist ohne Abzug zahlbar.

5.2
Die Abnahme darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigert werden. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit.

5.3
Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei Abnahme des Teils fällig. Erstreckt sich ein Auf trag über längere Zeit oder er fordert er vom Designer hohe finanzielle Vorleistungen, sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten, und zwar 1/3 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, 1/3 nach Fertigstellung von 50% der Arbeiten, 1/3 nach Ablieferung, sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden.

5.4
Bei Zahlungsverzug kann der Designer Verzugszinsen in Höhe von 6% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a. verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt davon ebenso unberührt wie die Berechtigung des Auftraggebers, im Einzelfall eine niedrigere Belastung nachzuweisen.

6. Eigentumsvorbehalt etc.

6.1
An Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen.

6.1 Der Designer ist nicht verpflichtet, Dateien oder Layouts, die im Computer erstellt wurden, an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von Computerdateien, ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.

7. Korrektur, Produktionsüberwachung und Belegmuster
7.1
Vor Ausführung der Vervielfältigung sind dem Designer Korrekturmuster vorzulegen.

7.2
Die Produktionsüberwachung durch den Designer er folgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung ist der Designer berechtigt, nach eigenem Ermessen die notwendigen Entscheidungen zu treffen und dementsprechende Anweisungen zu geben. Er haftet für Fehler nur bei eigenem Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

7.3
Von allen vervielfältigten Arbeiten ist der Designer berechtigt, Belegmuster zum Zwecke der
Eigenwerbung zu verwenden.

8. Gewährleistung
8.1
Der Designer verpflichte sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen, insbesondere
auch ihm überlassene Vorlagen, Unterlagen, Muster etc. sorgfältig zu behandeln.

8.2
Beanstandungen gleich welcher Ar t sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werks schriftlich beim Designer geltend zu machen. Danach gilt das Werk als mangelfrei angenommen.

9. Haftung
10.1 Der Designer haftet – sofern der Vertrag keine anders lautenden Regelungen trifft – gleich aus
welchem Rechtsgrund nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Diese Haftungsbeschränkung gilt
auch für seine Er füllungs- und Verrichtungsgehilfen. Für leichte Fahrlässigkeit haftet er nur bei
der Verletzung vertragswesentlicher Pf lichten. In diesem Fall ist jedoch die Haftung für mittelbare
Schäden, Mangelfolgeschäden und entgangenen Gewinn ausgeschlossen. Die Haftung für positive
Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung ist außerdem
auf den Ersatz des typischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

9.2
Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers an Dritte erteilt werden, übernimmt der Designer gegenüber dem Auftraggeber keinerlei Haftung oder Gewährleistung, soweit den Designer kein Auswahlverschulden trifft. Der Designer tritt in diesen Fällen lediglich als Vermittler auf.

9.3
Sofern der Designer selbst Auftraggeber von Subunternehmern ist, tritt er hiermit sämtliche ihm zustehenden
Gewährleistungs-, Schadensersatz- und sonstigen Ansprüche aus fehlerhaften, verspäteter
Lieferung oder Nichtlieferung an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber verpflichtet sich, vor einer
Inanspruchnahme des Designers zunächst zu versuchen, die abgetretenen Ansprüche durchzusetzen.

9.4
Der Auftraggeber stellt den Designer von allen Ansprüchen frei, die Dritte gegen den Designer stellen wegen eines Verhaltens, für das der Auftraggeber nach dem Vertrag die Verantwortung bzw. Haftung trägt. Er trägt die Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung.

9.5
Mit der Freigabe von Entwürfen und Reinausführungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die technische und funktionsgemäße Richtigkeit von Text, Bild und Gestaltung.

9.6
Für die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe, Entwicklungen, Ausarbeitungen, Reinausführungen und Zeichnungen enfällt jede Haftung des Designers.

9.7
Für die wettbewerbs- und kennzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit der Arbeiten
sowie für die Neuheit des Produktes haftet der Designer nicht.

10. Gestaltungsfreiheit und Vorlagen
10.1
Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen
Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion
Änderungen, hat er die Mehrkosten zu tragen. Der Designer behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.

10.2
Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat,
kann der Designer eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit kann er auch Schadensersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines
weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.

10.3
Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller dem Designer übergebenen Vorlagen
berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der
Auftraggeber den Designer von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.

11. Schlussbestimmungen

11.1
Sofern nicht sich aus der Auftragsbestätigung nichts anders ergibt, ist Erfüllungsort der Sitz des
Designers.

11.2
Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen berühr t die Geltung des übrigen
Bestimmungen nicht.

11.3
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

11.4
Gerichtsstand ist der Sitz des Designers, sofern der Auftraggeber Vollkaufmann/ -Frau ist. Der Designer ist auch berechtigt, am Sitz des Auftraggebers zu klagen.

Stand: 01/2021